Ganz so eindeutig ist es leider nicht. Der BGH hat bereits 2014 ausdrücklich klargestellt, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II weder Eigentum noch Verfügungsberechtigung mit besonderer Beweiskraft nachweist. Sie ist in erster Linie eine verwaltungsrechtliche Urkunde. (Bundesgerichtshof Juris)
Auch § 14 FZV sagt lediglich, dass bei der Beantragung der Teil II die Verfügungsberechtigung nachgewiesen werden muss – die Zulassungsbehörde entscheidet ausdrücklich keine privatrechtlichen Eigentumsfragen. (Gesetze im Internet)
Insofern ist die Aussage „Teil II zeigt die Verfügungsberechtigung an“ etwas zu pauschal. Eigentümer, Halter und Verfügungsberechtigter können durchaus unterschiedliche Personen sein.
Und jetzt zurück zum Dolphin Surf und den Wartezeiten. 😉